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Maschinenfahrzeuge
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Maschinenfahrzeuge < 7m und <=7kn
Maschinenfahrzeuge in Fahrt unter 7m Länge mit einer maximalen
Geschwindigkeit von bis zu 7 Knoten soll Seitenlichter rot 112,5°
und grün 112,5°, ein Topplicht weiß 225° (mindestens
1m höher als die Seitenlaternen) und ein Hecklicht 135° führen.
Es muß mindestens ein weißes
Rundumlicht 360° führen und wenn möglich Seitenlichter rot
112,5° und grün 112,5°.
Kann ein derartiges Fahrzeug nicht mindestens das weiße
Rundumlicht führen darf es nachts und bei verminderter Sicht nicht fahren.
Ausnahme: Bei
einem Notfall muß nur eine Leuchte mit weißem Licht mitgeführt
werden die bei der Gefahr eines Zusammenstosses zu zeigen ist.
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Maschinenfahrzeuge <12m
Maschinenfahrzeuge in Fahrt unter 12m Länge soll Seitenlichter
rot 112,5° und grün 112,5°, ein Topplicht weiß 225°
(mindestens 1m höher als die Seitenlaternen) und ein Hecklicht 135°
führen.
Es muß mindestens ein
weißes Rundumlicht 360° führen und Seitenlichter rot 112,5°
und grün 112,5° eventuell als Zweifarbenlaterne.
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Maschinenfahrzeuge <20m und >=12m
Maschinenfahrzeuge in Fahrt unter 20m Länge aber mindestens 12m
Länge müssen.
mindestens Seitenlichter rot 112,5° und grün
112,5° eventuell als Zweifarbenlaterne, ein Topplicht weiß 225°
(mindestens 2,5m über dem Schandeckel) und ein Hecklicht 135° führen.
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Maschinenfahrzeuge <50m
Maschinenfahrzeuge in Fahrt unter 50m Länge müssen
mindestens Seitenlichter rot
112,5° und grün 112,5°, ein Topplicht weiß 225°
(mindestens 6m über dem Schiffskörper oder höhe = breite des Fahrzeuges
braucht max. 12m) im vorderen Teil und ein
Hecklicht 135° führen.
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Maschinenfahrzeuge >=50m
Maschinenfahrzeuge in Fahrt ab 50m Länge müssen
mindestens Seitenlichter rot
112,5° und grün 112,5°, ein Topplicht weiß 225°
(mindestens 2,5m über dem Schandeckel) im vorderen Teil,
ein zweites zusätzliches Topplicht weiß 225°
achterlicher und höher als das vordere und ein Hecklicht 135°
führen.
Der Abstand zwischen den beiden Topplichtern muß wenigstens
der halben Fahrzeuglänge entsprechen.
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