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Maschinenfahrzeuge
Maschinenfahrzeuge < 7m und <=7kn
Maschinenfahrzeuge in Fahrt unter 7m Länge mit einer maximalen Geschwindigkeit von bis zu 7 Knoten soll Seitenlichter rot 112,5° und grün 112,5°, ein Topplicht weiß 225° (mindestens 1m höher als die Seitenlaternen) und ein Hecklicht 135° führen.
Es muß mindestens ein weißes Rundumlicht 360° führen und wenn möglich Seitenlichter rot 112,5° und grün 112,5°.
Kann ein derartiges Fahrzeug nicht mindestens das weiße Rundumlicht führen darf es nachts und bei verminderter Sicht nicht fahren.
Ausnahme: Bei einem Notfall muß nur eine Leuchte mit weißem Licht mitgeführt werden die bei der Gefahr eines Zusammenstosses zu zeigen ist.

Maschinenfahrzeuge <12m
Maschinenfahrzeuge in Fahrt unter 12m Länge soll Seitenlichter rot 112,5° und grün 112,5°, ein Topplicht weiß 225° (mindestens 1m höher als die Seitenlaternen) und ein Hecklicht 135° führen.
Es muß mindestens ein weißes Rundumlicht 360° führen und Seitenlichter rot 112,5° und grün 112,5° eventuell als Zweifarbenlaterne.

Maschinenfahrzeuge <20m und >=12m
Maschinenfahrzeuge in Fahrt unter 20m Länge aber mindestens 12m Länge müssen.
mindestens Seitenlichter rot 112,5° und grün 112,5° eventuell als Zweifarbenlaterne, ein Topplicht weiß 225° (mindestens 2,5m über dem Schandeckel) und ein Hecklicht 135° führen.

Maschinenfahrzeuge <50m
Maschinenfahrzeuge in Fahrt unter 50m Länge müssen
mindestens Seitenlichter rot 112,5° und grün 112,5°, ein Topplicht weiß 225° (mindestens 6m über dem Schiffskörper oder höhe = breite des Fahrzeuges braucht max. 12m) im vorderen Teil und ein Hecklicht 135° führen.

Maschinenfahrzeuge >=50m
Maschinenfahrzeuge in Fahrt ab 50m Länge müssen
mindestens Seitenlichter rot 112,5° und grün 112,5°, ein Topplicht weiß 225° (mindestens 2,5m über dem Schandeckel) im vorderen Teil, ein zweites zusätzliches Topplicht weiß 225° achterlicher und höher als das vordere und ein Hecklicht 135° führen.
Der Abstand zwischen den beiden Topplichtern muß wenigstens der halben Fahrzeuglänge entsprechen.

 
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